Immer auf die Motorisierung achten!Auf deutschen Binnengewässern dürfen Boote mit einer Motorisierung bis zu 15 PS/11,03 KW seit der Saison 2013 erstmals ohne Führerschein gefahren werden.
So schön es auch wäre und bei allen Bestrebungen, ein einheitliches Europäisches Recht zu schaffen, gilt diese deutsche Bestimmung natürlich nur für deutsche Gewässer.

Gerüchte, dass Frankreich sich dieser Regelung angeschlossen hätte, gehören bislang ins Reich der Sagen und Legenden. Sie sind rechtlich nicht nachweisbar und Zuwiederhandlungen können zudem teuer werden.

Französische Bestimmungen legen die Leistungsgrenze nämlich noch immer bei 4,5 KW fest, was etwa 6,1 PS entspricht.

Sucht man auf der französischen "Bürgerportal" service-public.fr nach "Doit-on avoir un permis pour conduire un bateau? (Müssen wir eine Lizenz zum Fahren eines Bootes haben?)", so wird man durchaus fündig und stösst auf ein Dekret aus dem August 2007, das "Décret n°2007-1167 du 2 août 2007 relatif au permis de conduire et à la formation à la conduite des bateaux de plaisance à moteur."

Auf dem französischen "Bürgerportal" findet man viele Rechtsquellen

In Artikel 1 werden hierin zunächst Begriffe wie zB "Sportboot" oder "Binnengewässer" definiert.
Artikel 2 bestimmt, dass der Betrieb von motorisierten Sportbooten im Sinne von Artikel 1 bei einer Leistung 4,5 Kilowatt übersteigt, dem Besitz der Sportbootlizenz voraussetzt.

Sonderbestimmungen zu Charterverträgen für gewerbliche Sportboote wurden im April 2013 getroffen und finden sich ebenfalls online zum Nachlesen.

Scheinbar kennt man in Frankreich auch nicht das Konstrukt des "Rudergängers", wie er in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) unter § 1.09 Besetzung des Ruders geregelt ist und 12 - 16 Jahre alt sein muss bzw darf.

Es wurde nämlich bereits ein wohl empfindliches "Knöllchen" in einem Fall vergeben, in dem der Bootslenker zwar über 16 alt aber ohne Führerschein war, obwohl ein Führerscheininhaber an Bord war...  

Ein Hinweis in eigener Sache (ja, es muss sein):
Alle rechtlichen Texte sind natürlich in französischer Sprache abgefasst und selbst der geübte Übersetzer tut sich schwer hinsichtlich der Ausformulierung der Feinheiten.
Rhodeslorraine.de ist allerdings keine Rechtsberatungsplattform.
Deshalb erfolgt die Veröffentlichung dieses wie auch aller anderer Beiträge ohne Gewähr...  
Wie freuen uns aber über jegliche Mitwirkung und korrigieren oder ergänzen gerne nach Ihren Vorschlägen.   

Update 27.08.2018:
Dass es den "Rudergänger" wie in Deutschland nach französischemn Recht NICHT gibt, bestätigte eine Anfrage bei der Wasserschutzpolizeistation Kehl, die uns freundlicherweise zugeleitet wurde (Danke an Frank Braun).

Darin heisst es:
"nach Rücksprache mit den franz. Kollegen ist es tatsächlich so, dass nur derjenige ein Sportboot steuern darf, der den Sportbootführerschein besitzt. Das franz. Recht weicht also vom deutschen Recht ab. Es gibt da zwar eine Ausnahme, die aber angemeldet und genehmigt werden muss (z. B. wenn jemand beabsichtigt einen Sportbootführerschein zu erwerben und dafür Fahrübungen macht)."
(Absendername der Red. bekannt)

So funktioniert Gemeinschaft - Vielen Dank für diese Info!


Übrigens ist Rhodeslorraine.de immer an Einzelheiten interessiert, die sich beim Kontakt zu den französischen Behörden ergeben. Ob es sich um Polizei- oder VNF- Kontrollen, Zulassungswirrwar oder andere Informationen handelt -

Andere profitieren vielleicht von Ihrer Erfahrung.

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